
Recht Verwaltung
Ordnung in der Landschaft
Kleindenkmale im Zusammenhang mit Recht und Verwaltung
Grenzzeichen, wie Grenzsteine, Grenztafeln, Grenzpfähle oder Hoheitssäulen erfüllen eine rechtliche Funktion, indem sie Herrschafts-, Besitz- und Rechtsgrenzen in der Landschaft für alle sichtbar machen. Sie markieren den Wechsel von Hoheits- und Besitzansprüchen und schaffen Rechtssicherheit. Zum einen markieren Grenzen den Einflussbereich von Obrigkeiten und zum anderen werden mit Grenzen die Existenzgrundlagen abgesteckt.
Die eingekerbte Rille, Krinne oder Linie auf dem Kopf des Grenzsteines, die den Verlauf der Grenze anzeigt sowie die Inschriften, Wappen und Jahreszahlen sind zur Kennzeichnung des Grenzverlaufes wichtig. Zwischen den bezeichneten Steinen markieren einfache Läufersteine die Grenze. An Stellen, an denen mehrere Gemarkungen zusammenstoßen, stehen Drei-, Vier- und Fünfmärker.
Grenzsteine sitzen auf der „unsichtbaren“ Grenzlinie; sie markieren die Grenze zwischen bestehenden oder historischen Staaten, zwischen Gemeinden (Gemeindegrenzstein), Gemarkungen (Gemarkungsgrenzstein), Verwaltungsbezirken, Forstbezirken (Forstgrenzstein, Waldgrenzstein, Abteilungsstein), Wiesen-, Weide- und Allmendnutzung (Weidegrenzstein, Allmendstein), Jagdrevieren und Jagdnutzung (Jagdgrenzstein, Bannstein), zwischen Geleitgebieten (Geleitstein), hoher und niederer Gerichtsbarkeit (Hochgerichtsstein), der Ettergrenze und Grundstücken einzelner Eigentümer.
Seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts zeigen Ortsschilder oder Ortstafeln an, in welchem Ort man sich befindet. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts finden sich auf Truppentafeln, Truppenteil-, Bataillons- und Regimentstafeln aus Gusseisen Angaben zur militärischen Zuordnung (Kompanie, Bataillon, Regiment) der Bewohner an.
Die Sühnekreuze sind neben den Grenzsteinen die ältesten erhaltenen Kleindenkmale: Ihre Form haben sie aus der christlichen Tradition, sie haben jedoch eine rechtliche Bedeutung: Im ausgehenden Mittelalter gab es für eine gewisse Zeit die Rechtspraxis, dass ein Totschlag mit einem Vertrag außergerichtlich gesühnt werden konnte. Die niederen Steinkreuze mussten am Ort der Tat errichtet werden, der Vertrag zwischen den Parteien regelte die Sühneleistungen. Die Gestaltungsformen sind unterschiedlich: lateinisches Kreuz, Tatzenkreuz, Scheibenkreuz, Radkreuz, Kreuzstein, oft sind die Kreuze mit Zeichen, wie Pflugschar, Rebmesser, Beil oder Rad versehen.
Nicht alle niederen Steinkreuze sind auch Sühnekreuze. Sie haben auch die Funktion von Gedenkkreuzen.
An Gerichtstätten wurde unter freiem Himmel Gericht gehalten (Hofgerichtsstuhl, Gerichtslinde), an den Richtstätten wurden die Todesurteile vollstreckt. Diese Richtstätten lagen außerhalb der Ortschaften, oft erhöht, auf dem Galgenberg. Der Galgen, von dem es mancherorts noch Relikte gibt, konnte unterschiedliche Formen haben: der Pfosten mit rechtwinklig angebrachtem Querholz mit dem Seil oder aber zwei oder drei Steinpfeiler mit Querstangen, an denen das Seil befestigt war (zweibeiniger, -schläfriger oder dreibeiniger-, schläfriger Galgen).









